Neue Förderung für Waldbesitzende – Forstministerium unterstützt Naturschutzmaßnahmen und bei Waldschäden

Pressemitteilung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz vom 11. Februar 2021

Potsdam – Das Brandenburger Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz unterstützt weiterhin private und kommunale Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer umfassend mit Fördermitteln. Die Förderrichtlinie zur „Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald“ wurde grundsätzlich überarbeitet, um Waldbesitzenden bei den weitreichenden klimabedingten Waldschäden Hilfe zu leisten.

Forstminister Axel Vogel: „Mit dem Wassermangel und den sich durch Trockenheit stark vermehrenden Schaderregern ist der Klimawandel mitten im Brandenburger Wald angekommen. Der Waldumbau und die Wiederbewaldung abgestorbener Baumbestände sind eine herausfordernde Aufgabe für die vielen Privatwaldbesitzer. Wir brauchen und unterstützen deshalb die rund 100.000 privaten Waldbesitzer in Brandenburg bei der Bewältigung der durch den Klimawandel verursachten Schäden. Denn nur so schaffen wir die Anpassung unserer Wälder an die Folgen des Klimawandels und die Verjüngung geschädigter Wälder.“

Das Umwelt- und Forstministerium reagiert mit der nun erfolgten Überarbeitung der Förderrichtlinie „Naturschutzmaßnahmen im Wald und Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald“ auf die voranschreitenden klimabedingten Waldschäden. Die zur Verfügung stehenden Mittel betragen 16 Millionen Euro im Jahr.

Die Richtlinie enthält neue Fördergegenstände, wie die bodenschonende Holzbringung mit Rückepferden sowie die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung von Maßnahmen. Zudem hat das Umwelt- und Forstministeriums das Antragsverfahren vereinfacht, um den Waldbesitzenden eine schnellstmögliche finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen.

Die Fördersätze wurden an die aktuellen Marktverhältnisse angepasst. Die Waldbesitzenden können nun mit höheren Zuwendungen kalkulieren, auf die Mittel zugreifen und so die Folgeschäden nach Extremwetterereignissen, wie zum Beispiel nach Stürmen oder auch nach langanhaltenden Dürreperioden, besser abfedern.

Das Umwelt- und Forstministerium unterstützt weiterhin die Waldbesitzenden finanziell bei Naturschutzmaßnahmen im Wald. Dazu zählen beispielsweise der Erhalt von Totholz und Biotopbäumen als Lebensraum von Kleintieren und Insekten, aber auch die Sicherung des Erhaltungsgrades der Waldlebensraumtypen in Natura 2000-Gebieten sowie der dauerhafte Nutzungsverzicht von seltenen und deshalb besonders schützenswerten Waldlebensraumtypen.

Die Bewilligungsbehörde des Landesbetriebs Forst Brandenburg (LFB) übernimmt die forstfachliche Begleitung und die technische Umsetzung der Förderung nach dieser Richtlinie. Die Zuständigkeit für den Naturschutz im Wald liegt bei der obersten Naturschutzbehörde.

Weitere Hinweise finden auf der Internetseite:

https://forst.brandenburg.de/lfb/de/ueber-uns/forstliche-foerderung/foerderung-vertragsnaturschutz-und-extremwettereignisse/

Tierschutzbund appelliert an Bundesrat:

Tiertransport-Verbot in Drittstaaten voranbringen

Pressemitteilung des Deutschen Tierschutzbundes vom 11. Februar 2021

Der Deutsche Tierschutzbund appelliert an die Mitglieder des Bundesrats, am 12. Februar einer Entschließung zuzustimmen, welche die Bundesregierung auffordert, ein Verbot von Tiertransporten in bestimmte Drittstaaten zu prüfen. Der Agrarausschuss des Bundesrats hatte sich bereits am 25. Januar für den von Nordrhein-Westfalen eingebrachten Antrag ausgesprochen.

„Die Bundesregierung muss die tierschutzwidrigen Langstreckentransporte in bestimmte Risiko-Drittländer per se untersagen. Es darf nicht sein, dass Zuchtunternehmen rechtliche Schlupflöcher nutzen oder bestehende Transportverbote unterlaufen, indem sie Routen über solche Bundesländer oder EU-Staaten wählen, die weniger streng hinsehen“, sagt Thomas Schröder, Präsident des Deutschen Tierschutzbundes. Der Deutsche Tierschutzbund und seine 16 Landesverbände haben sich mit ihrem Appell, der Empfehlung des Agrarausschusses zu folgen, vorab an die Bundesratsmitglieder gewandt. „Die Bundesregierung darf sich angesichts der gravierenden Missstände nicht länger herausreden und die Verantwortung auf die Länder und die Amtsveterinäre abwälzen. Die Zeit zu handeln ist jetzt!“, so Schröder. Bereits im Juni 2019 sah der Bundesrat dringenden Handlungsbedarf, um den Tierschutz bei Exporten zu verbessern. An den Transportbedingungen hat sich seitdem nichts geändert. Die Transporte finden trotz der bekannten Missstände weiterhin statt. Anders als in Deutschland hat die niederländische Regierung bereits ein Exportverbot in Drittstaaten ausgesprochen.

Leiden ohne Grenzen

Da Langstreckentransporte für Tiere extrem belastend sind, Tierschutzvorschriften nicht bis zum Zielort eingehalten werden, der angedachte Aufbau einer Milchwirtschaft in den jeweiligen Ländern de facto nicht erfolgt und den Rindern eine grausame Schlachtung bevorsteht, die in Deutschland eine Straftat darstellen würde, weigern sich immer mehr Veterinärämter solche Transporte abzufertigen. Den Rückhalt, den sie dafür von den zuständigen Landesministerien erhalten, auch in Form von Erlassen, ist unterschiedlich. Letztendlich sind es weiterhin die Veterinärämter, die entscheiden müssen, unter welchen Bedingungen sie einen Transport zulassen oder mit welcher Begründung sie ihn ablehnen. Weil eine bundesweite Regelung fehlt, wurden Veterinärämter in der Vergangenheit bereits nach Klagen von Zuchtunternehmen juristisch angewiesen, bereits abgelehnte Transporte trotzdem abzufertigen. Sofern auf der Route eine 48-stündige Pause eingelegt würde, handele es sich um zwei Transporte und die deutschen Behörden seien nur für die Genehmigung der ersten Etappe verantwortlich, urteilte zum Beispiel der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) am 21. Januar 2021. Die Amtsveterinäre müssten Transporte trotz des in Bayern geltenden Verbots in bestimmte Drittstaaten genehmigen – auch wenn klar ist, dass die zweite Etappe und die Schlachtung am Zielort nicht mit EU-Recht vereinbar sind.