Tierschutzverbandsklagegesetz tritt in Berlin in Kraft

Pressemitteilung des Deutschen Tierschutzbundes vom 11.September 2020

Das am 20. August vom Berliner Abgeordnetenhaus beschlossene Tierschutz-Verbandsklagegesetz tritt heute in Kraft. Der Deutsche Tierschutzbund hatte sich zusammen mit dem Tierschutzverein für Berlin und Umgebung Corp. e.V. in einer gemeinsamen Stellungnahme bereits im November 2018 für die Einführung von Mitwirkungs- und Klagerechten im Tierschutz eingesetzt und begrüßt das Tierschutzverbandsklagegesetz als wichtigen Meilenstein. Künftig sind anerkannte Tierschutzvereine in Berlin berechtigt, sich bereits im Vorfeld bestimmter Rechtsetzungs- und Genehmigungsverfahren im Tierschutz einzubringen. 

„Das Klagerecht ist ein großer Fortschritt für mehr Tierschutz, mit dem Tierschützer denen, die selbst nicht klagen können, eine Stimme geben können“, erklärt Thomas Schröder, Präsident des Deutschen Tierschutzbundes, und ergänzt: „Wir freuen uns sehr, dass mit Berlin nun acht Bundesländer anerkannten Tierschutzvereinen die Möglichkeit geben, juristisch Einfluss zu nehmen. Rechte, die allen Tieren laut Grund- und Tierschutzgesetz zustehen, können so auch eingeklagt werden.“

Das Berliner Tierschutzverbandsklagegesetz räumt den klageberechtigten Tierschutzorganisationen das Recht ein, sich zu beteiligen und Stellung zu nehmen, bevor Verordnungen und Verwaltungsvorschriften erlassen bzw. genehmigt werden, die den Tierschutz betreffen.  Positiv hervorzuheben sind zwei Änderungen, die zuletzt noch Eingang in das Gesetz fanden: Während der ursprüngliche Entwurf keine Frist vorsah, in der eine Akteneinsicht gewährt werden muss, erhalten Tierschützer nun – nachdem ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme erteilt wurde – zwei Wochen Einsicht in die Unterlagen. Auch kann sich der klagende Tierschutzverein darauf stützen, dass eine Behördenmaßnahme gegen den Artikel 20 a des Grundgesetzes verstößt, der besagt, dass der Staat auch die Tiere schützt.  Damit ist das Staatsziel Tierschutz nunmehr im Gesetz als Rechtsquelle ausdrücklich benannt. Einziger Wermutstropfen des Gesetzes ist die Tatsache, dass anzeigepflichtige Tierversuche erst im Nachhinein im Rahmen der Feststellungsklage überprüft werden können. Wünschenswert wäre es gewesen, auch für diese Verfahren den Tierschutzvereinen bereits vor der Erteilung der Genehmigung das Recht zur Stellungnahme einzuräumen.

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