Arbeitsschutz startet Kontrolle der Arbeitsbedingungen in Schlachtbetrieben

Pressemitteilung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 29.Mai 2020

Die aktuellen Fälle zahlreicher Corona-Infizierter in Schlachtbetrieben unter anderem in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben den Fokus auf die Arbeits- und Unterkunftsbedingungen der dort Beschäftigten gelenkt. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) hat im Rahmen einer Sonderaktion im Land Brandenburg in dieser Woche mit unangekündigten Kontrollen der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften unter den aktuell gegebenen Bedingungen der Corona-Pandemie in der Fleischverarbeitung begonnen. Aktuell gibt es landesweit insgesamt 138 behördlich zugelassene Schlachtbetriebe, davon haben 47 Betriebe mehr als 20 Beschäftigte.

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher sagte heute: „Die Corona-Ausbrüche in mehreren deutschen Schlachthöfen haben Missstände bei Arbeits- und Unterbringungsbedingungen ins Licht der Öffentlichkeit katapultiert. Das ist eine der Schattenseiten der industriellen Massenproduktion von Fleisch. Dem müssen wir auch in Brandenburg nachgehen. Deshalb halte ich die Sonderaktion der Arbeitsschutzbehörde für dringend erforderlich. Den hohen Preis für billiges Fleisch dürfen nicht die Arbeiterinnen und Arbeiter in den Schlachtfabriken bezahlen. Die Gesundheit der Beschäftigten ist ein hohes Gut. Das gilt für alle Branchen gleichermaßen. Überall dort, wo viele Beschäftigte auf engem Raum leben und arbeiten müssen, sind sie einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt. Umso wichtiger ist es, dass Hygiene- und Arbeitsschutzstandards eingehalten werden.“

In Brandenburg gibt es nur sehr wenige große Schlachtbetriebe: Von den insgesamt 47 Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten haben: 32 Betriebe eine Beschäftigtenanzahl zwischen 20 und 49, 6 Betriebe zwischen 50 und 99, weitere 6 Betriebe zwischen 100 und 249 und 3 Betriebe eine Beschäftigtenzahl zwischen 250 und 499.

Nach der auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Arbeitsstättenverordnung hat jeder Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst gering gehalten werden. Den Beschäftigten sind geeignete Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Werden vom Arbeitgeber für die Beschäftigten Unterkünfte zur Verfügung gestellt, müssen diese hinsichtlich Platzbedarf und hygienischen Bedingungen den in einer Regel für Arbeitsstätten festgelegten Mindestvorschriften entsprechen.

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